Allgemeine Geschäftsbedingungen von omnia360

Allgemeine Geschäftsbedingungen der omnia360 GmbH

Stand: August 2022

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Die omnia360 GmbH (nachfolgend omnia360 genannt) bietet Leistungen zur Erstellung von 3D, 360-Grad-, Foto- und Video-Inhalten sowie damit verbundene Service- und Beratungsleistungen an. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen omnia360 und dem Auftraggebenden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  2. Auftraggebende im Sinne der Geschäftsbedingungen sind Unternehmer:innen, zu denen natürliche, juristische oder rechtsfähige Personengesellschaften zählen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Kostenvoranschläge, Budgetplanungen und Angebote von omnia360 sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggebende das Angebot in Textform beauftragt oder wir im besonderen Fall mit den Leistungen beginnen.
  2. Ideen, Konzepte, Strategien, Gestaltungsvorschläge etc., die wir dem Auftraggebenden präsentieren sind unverbindlich und erfolgen vorbehaltlich der Prüfung der Realisierbarkeit.
  3. Soweit wir Empfehlungen zu einer aus unserer Sicht geeigneten Hard- und / oder Softwareumgebung sowie zu Konzeption und Online-Strategie abgeben, die nicht Gegenstand eines vergütungspflichtigen Auftrages sind, erfolgen diese Empfehlungen unverbindlich.
  4. omnia360 erbringt die vereinbarten Leistungen für den Auftraggebenden. Eine Haftung gegenüber Dritten übernehmen wir vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung nicht.
  5. Weitere Vertragsmodalitäten, die omnia360 im Rahmen der Angebotserstellung an den Auftraggebenden übersendet gelten ergänzend zu diesen AGBs.
  6. Einen Überblick darüber, was mit den personenbezogenen Daten unserer Auftraggebenden passiert, kann der Datenschutzerklärung auf unserer Website entnommen werden.

§3 Zusammenarbeit

  1. Die Parteien unterrichten sich bei beabsichtigten Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig.
  2. Der Auftraggebende unterstützt uns bei der Vertragsdurchführung. Insbesondere stellt er oder sie rechtzeitig notwendige Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software zur Verfügung, soweit dies zur Erbringung unserer Leistung erforderlich ist.
  3. Die rechtliche Verantwortung für die beauftragte Leistung trägt der Auftraggebende. Bei Zweifeln über die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistung hat der Auftraggebende Rechtsrat auf eigene Kosten einzuholen.
  4. Alle uns überlassenen Gegenstände, Fotos, Zeichnungen oder Datenträger werden von uns mit größter Sorgfalt behandelt. Haftung für Verwahrung und Transport übernehmen wir jedoch nur im Fall von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen und lediglich beschränkt auf den Sachwert.

§4 Aufnahmen vor Ort

  1. Der Auftraggebende gewährleistet Zugang zu allen Aufnahmeorten, soweit dies zur Erbringung unserer Leistung erforderlich ist. 
  2. Der Auftraggebende ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Sollten vom Auftraggebenden verschuldete Verzögerungen im Ablauf entstehen, können diese in Rechnung gestellt werden.
  3. Bei kurzfristigen Terminänderungen bis zu zwei Wochen vor Aufnahmetermin behält sich omnia360 vor, angefallene Kosten und eine Stornogebühr in Rechnung zu stellen.  
  4. Der Auftraggebende ist dazu verpflichtet, die aufzunehmenden Bereiche frei von personenbezogenen und sensiblen Daten zu halten. Anmaßende, pornografische, verfassungsfeindliche oder sittenwidrige Darstellungen und Gegenstände müssen entfernt werden.
  5. Der Auftraggebende steht dafür ein, dass keine Rechte Dritter (z.B. Urheber-, Marken-, oder Geschmacksmusterrechte) verletzt werden.

§5 Wiedergabefähigkeit und Archivierung

  1. Aus Verträgen über von uns erstellte Inhalte oder Anwendungen schulden wir die Lauf- und Wiedergabefähigkeit nur für die vereinbarten- oder die bei Auftragserteilung marktbeherrschenden Browser und Übertragungsstandards in der bei Beauftragung veröffentlichten Version.
  2. Die Verwendung von Open-Source und anderen Drittkomponenten erfolgt in dem Stand, den diese bei Leistungserbringung haben. omnia360 ist nicht verpflichtet, erbrachte Leistungen und/oder die verwendeten Komponenten an spätere Änderungen bzw. Releases der verwendeten Komponenten anzupassen.
  3. Wir sind nicht verpflichtet, uns vom Auftraggebenden überlassene Daten und Unterlagen sowie Daten und Unterlagen, der von uns fertiggestellten und abgenommenen Arbeiten zu archivieren, soweit wir nicht gesetzlich oder vertraglich, zum Beispiel aufgrund einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung, dazu verpflichtet sind.

§6 Abnahme und Gewährleistungen

  1. Der Auftraggebende hat die Vertragsgemäßheit der Leistungen nach Erhalt zu prüfen und entsprechende Abnahme zu erteilen. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Auftraggebenden nicht innerhalb von 10 Tagen ab Bereitstellung mit aussagekräftiger Begründung verweigert oder bereits veröffentlicht wird. Bei einer etwaigen Verweigerung der Abnahme sind die Abnahmehindernisse detailliert zu beschreiben.
  2. Ein Mangel liegt vor, wenn sein Vorhandensein die Tauglichkeit der Leistung zum vereinbarten Zweck beseitigt oder stark beeinträchtigt. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder wenn der Mangel nicht reproduzierbar bzw. feststellbar ist. omnia360 weist darauf hin, dass die 360-Grad-Inhalte geringfügige Unregelmäßigkeiten (bspw. Unschärfe, Verzerrung, falsche Überlagerung der Bilder) aufweisen kann, welche als geringfügige Mängel von der Gewährleistung ausgeschlossen sind.
  3. Mängelmeldungen werden von uns nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich erfolgen. Im Falle eines rechtzeitig angezeigten Mangels leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung, Preisnachlass, Umgehung oder Neulieferung.
  4. Der Auftraggebende ist beim Fehlschlagen der Nacherfüllung nach dem 3. Versuch berechtigt, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaften Konzepten, Texten, Reinzeichnungen, Fotos, digitalen Datensätzen, Applikationen, Softwarelösungen oder sonstigen Unterlagen, die von dem Auftraggebenden vor Druck- oder Produktionsbeginn freigegeben worden sind, haben, haften wir nicht.
  6. omnia360 ist nicht zu Nachbesserungen verpflichtet, die sich aus Versäumnissen aus den Pflichten des Auftraggebenden ergeben oder außerhalb des Einflussbereichs liegen.
  7. Das Gewährleistungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Liegt Leistungen bestimmte Software oder Services Dritter zugrunde und wird diese durch den Dritten nicht fortgeführt, eingestellt, geändert, ist diese fehlerhaft oder hat Sicherheitslücken, so steht omnia360 hierfür nicht ein. 

§7 Termine, Lieferverzögerung

  1. Terminvorgaben unserer Auftraggebenden berücksichtigen wir mit größter Flexibilität und Zuverlässigkeit. Verbindlich und im Falle der Nichteinhaltung verzugsbegründend im Sinne von § 286 Absatz 2 BGB sind jedoch nur solche Termine, die von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Bei nachträglichen Vertragsänderungen, die einen Mehraufwand bedeuten, verliert der vereinbarte Termin seine Gültigkeit und es ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. Wird ein neuer Liefertermin nicht vereinbart, verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt wozu auch allgemeine Störung der Telekommunikation, Streik usw. gehören, oder Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebenden haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Erbringung der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Gleiches gilt im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung von rechtzeitig mit Dritten abgeschlossenen Verträgen. Wird aus vorgenannten Gründen ein verbindlicher Liefertermin um mehr als acht Wochen überschritten, hat jede Partei ein Sonderkündigungsrecht.
  3. Haben vom Auftraggebenden verursachte Verzögerungen, etwa durch die Verletzung der Pflichten aus §3 die Folge, dass eine bei uns kalkulierte Auslastung der Sach- und Personalmittel nicht gegeben ist und auch nicht anderweitig hergestellt werden kann oder Vorhaltekosten nicht gedeckt werden, sind dadurch entstehende Kosten und Schäden vom Auftraggebenden zu tragen. Dem Auftraggebenden bleibt der Nachweis geringerer Kosten und Schäden vorbehalten.
  4. Die Erbringung von Produktionsdienstleistungen wird von uns bewirkt, indem wir (a) dem Auftraggebenden entweder einen iFrame Code oder eine URL zur Nutzung zusenden oder (b) die Foto-, Video- oder Anwendungsdaten zum Download bereitstellen und dies nebst der Abrufdaten dem Auftraggebenden mitteilen.
  5. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang gilt der Zeitpunkt, in dem die Foto-, Video- oder Anwendungsdaten im Netz abrufbar bereitgestellt und dies dem Auftraggebenden mitgeteilt ist.

§8 Leistungsänderungen

  1. Änderungen und Korrekturschleifen sind in der Regel in der Leistungsbeschreibung angegebenen Anzahl in den Angeboten von omnia360 mit vorgesehen. Sollten weitergehende Änderungen und Korrekturen durch den Auftraggebenden gewünscht sein, die vom geschätzten Zeitaufwand in der Auftragsvergabe nicht mit umfasst sind, wird omnia360 den Auftraggebenden im Voraus informieren und das weitere Vorgehen mit diesem abstimmen. 
  2. Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebenden zum vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen müssen schriftlich erfolgen. Ist absehbar, dass sich durch die Änderungs- oder Ergänzungswünsche der Fertigstellungszeitpunkt verschiebt oder sich die Kosten, insbesondere unser Vergütungsanspruch erhöhen, teilen wir dies dem Auftraggebenden mit. Der Auftraggebende hat dann die Wahl, sein grundsätzliches Einverständnis zu der Verschiebung der Leistungszeiten und Erhöhung der Vergütung oder aber die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklären.
  3. Den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand, insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten, trägt der Auftraggebende, auch wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
  4. Kommt eine schriftliche Ergänzungs-/Änderungsvereinbarung nicht zustande, werden von uns aber gleichwohl zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Auftraggebenden erbracht, kann omnia360 den Mehraufwand in Rechnung stellen.

§9 Nutzungsrechte

  1. Unsere Leistungen stellen sich regelmäßig als persönliche geistige Schöpfungen dar und unterliegen insbesondere dem Urheberrechtsgesetz. Unabhängig von der Art des Auftrages sind wir Urheber und Inhaber von Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechten, sofern dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Mit Eingang der Vergütung überträgt omnia360 ein einfaches Nutzungsrecht, die erstellten Inhalte für interne Zwecke zu nutzen, auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen oder in den Sozialen Medien zu teilen.
  3. Sofern für die Wiedergabe der durch omnia360 erstellten Inhalte die Software Dritter verwendet wird, werden dem Auftraggebenden grundsätzlich Nutzungsrechte der Art und in dem Umfang eingeräumt, der den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Dritten entspricht.
  4. Wir sind berechtigt, den Namen des Auftraggebenden als Referenzkunden und das kundenbezogene Projekt zu Demonstrationszwecken und zu Werbezwecken sowie für die Presse zu nutzen, wenn nicht wichtige Gründe oder der Auftraggebende explizit dagegensprechen.
  5. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggebenden bedarf der Zustimmung von omnia360, soweit sie nicht bereits ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
  6. Ideen, Konzepte, Strategien, Slogans und Texte, Grafiken und andere optische Gestaltungselemente, die wir für einen Auftraggebenden entwickeln und ihm präsentieren und die nicht dem Urheberrecht oder einem anderen Schutzrecht unterliegen, werden dem Auftraggebenden vertraulich präsentiert und dürfen von dem Auftraggebenden nur verwendet werden, wenn wir den Auftrag erhalten und / oder die Leistungen vergütet werden. Werden unsere Leistungen entgegen dieser Vorschrift verwendet, ist der Auftraggebende zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet, die wir nach billigem Ermessen festlegen und die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann.

§10 Dauer der Geschäftsbeziehung

  1. Die Dauer der Geschäftsbeziehung bezieht sich auf den Zeitraum ab Angebotsannahme bis zur vollständigung Erbringung der Leistung.
  2. Übernimmt omnia360 das Hosting der erbrachten Leistung für den Auftraggebenden, wird die Hosting-Laufzeit im Vertrag festgelegt.

§11 Vergütung

  1. Unsere Leistungen, insbesondere auch Konzept-, Beratungs- oder Entwicklungsarbeiten, erfolgen grundsätzlich gegen Honorar. omnia360 erhält für die vereinbarten Leistungen eine Vergütung basierend auf dem Angebot. Dabei zieht omnia360 die Umsatzsteuer in Höhe von 19% ein und ist verpflichtet diese abzuführen.
  2. Unsere Rechnungen sind nach Ablieferung der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei längerfristigen Aufträgen oder bei durch den Auftraggebenden veranlassten Arbeitsverzögerungen behalten wir uns eine Zwischenabrechnung vor. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und nach Projektfortschritt zu verlangen und Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
  3. Der Auftraggebende gerät auch ohne Mahnung mit dem Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungserhalt in Zahlungsverzug. Abweichende Zahlungsziele bedürfen der Schriftform und sind auf der Rechnung einsehbar.
  4. omnia360 ist berechtigt, dem Auftraggebenden für ihn zu beschaffende Fremdleistungen im Voraus in Rechnung zu stellen und die Beschaffung vom Zahlungseingang abhängig zu machen.
  5. Haben wir mit dem Auftraggebenden keine Vereinbarung über die Vergütung unserer Leistung getroffen, so hat der Auftraggebenden die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten unsere allgemeinen, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vergütungssätze als üblich.
  6. omnia360 ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  7. Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggebende nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen aufrechnen.
  8. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Auftraggebenden weiterberechnet wird, können wir eine Handling Fee in Höhe von 15% erheben.

§12 Haftung

  1. omnia360 haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet omnia360 gegenüber dem Auftraggebenden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Einhaltung der Auftraggebende daher berechtigterweise vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Betrag der Gesamtvergütung für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung besteht, beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn des Auftraggebenden ist ausgeschlossen.
  2. Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggebende ist verantwortlich für die Sicherung seiner Daten. Für den Verlust von Daten übernehmen wir keine Haftung, wenn der Verlust durch mangelnde Sicherung durch den Auftraggebenden eingetreten ist.
  4. omnia360 haftet nicht für Dienste außerhalb des eigenen Einflussbereichs, insbesondere nicht für die Nicht-Verfügbarkeit der Dienste aufgrund von Störungen des Internets, Störungen genutzter Drittanbieter-Plattformen oder Störungen der genutzten Hardware.
  5. Im Prospektmaterial, in Angebotstexten oder Auftragsbestätigungen enthaltene technische Daten und Beschreibungen für Produkte Dritter basieren auf den Angaben der Hersteller. Wir selbst können diese Eigenschaften dem Auftraggebenden grundsätzlich nicht garantieren.
  6. Die Haftung für Drittkomponenten, insbesondere Open-Source Komponenten ist beschränkt auf das Auswahlverschulden und die Verletzung von Prüfpflichten.
  7. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
  8. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Auftraggebenden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber omnia360. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von omnia360, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§13 Nutzung Dienste Dritter

  1. Die Nutzung von Diensten Dritter erfolgt nach den AGBs dieser.
  2. Der Auftraggebende stellt omnia360 im Innenverhältnis von allen Ansprüchen wegen eines von ihm verursachten Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen der Dienste Dritter einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung frei.
  3. Sollten die Kosten für die Nutzung der Dienste Dritter steigen, behält omnia360 sich vor, diese an den Auftraggebenden weiterzugeben.

§14 Schlussbestimmungen

  1. Die Zusammenarbeit mit omnia360 erfolgt als jeweils selbständige Unternehmen und soll keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien begründen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit zulässig, ist der Sitz der omnia360 GmbH in Hamburg, Deutschland.